Quelle: Dipl. Ing. (FH) Alexander Killer

Grundstückserschließung

Anschluss an das öffentliche Straßennetz

Im Zuge der verkehrsmäßigen Erschließung der Bauplätze und Grundstücke, hat die Mag. Abt. 06/04 Straßen- und Brückenamt (als Straßenerhalter) eine Zustimmung im eigenen Gemeindestraßennetz für die Anlage oder Abänderung einer Zufahrt nach dem Landesstraßengesetz 1972 idgF, zu erteilen. Dabei ist die Ein-/Ausfahrt lagemäßig so anzuordnen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße mit öffentlichem Verkehr gewährleistet werden kann. Neben der Optimierung der Fahrgeometrie der Zufahrt, gilt es auch die Sichtverhältnisse unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entsprechend sicherzustellen, wobei etwaige Sichtbehinderungen durch Nebenanlagen (Einfriedungen, Mülleinhausungen udgl.) im Zuge der Vorgartengestaltung auszuschließen sind.

    Vor Planungsbeginn ist die Erschließung des Bauplatzes über öffentliche Verkehrsflächen mit dem Straßenerhalter (MA 6/04 – Straßen- und Brückenamt) abzuklären sowie dessen Zustimmung einzuholen. Der Bauwerber legt dazu dem Straßenerhalter einen Plan der Grundstückserschließung vor, welcher durch den Straßenerhalter auf Einhaltung der allgemein gültigen Planungsgrundsätze geprüft wird.
    Im Zuge der Vorbesprechungstermine im Amt oder bei Lokalaugenscheinen werden die Maßnahmen entsprechend berücksichtigt und in die Planung aufgenommen.
    Ansprechpartner für Bauwerber (Planer, Baumeister, Wohnbauträger, etc.) im Zuge der Grundstückserschließungen
    Vorbesprechung, Besichtigung und Begutachtung der projektierten Ein-/Ausfahrten
    Zustimmung zur Anlage (neuer) oder Abänderung (bestehender) Zufahrten im jeweiligen Behördenverfahren.

    Vorarbeiten für das Bauverfahren

    Der vorliegende Leitfaden ist eine Projektierungshilfe für Bauherren und Planer um Ihre Grundstückserschließung richtig zu planen.

    Allgemein gültige Vorgaben für Grundstückserschließungen:

    Planungsgrundsätze

    Allgemeines: Für den Fall, dass den Vorgaben der Richtlinien bzw. den nachfolgenden Planungsgrundsätzen nicht entsprochen wird bzw. werden kann, ist vom Bauwerber/Planverfasser darzustellen, dass jene Zufahrtsvariante gewählt wurde, die diesen Vorgaben am ehesten entspricht bzw. weshalb bestimmte Varianten nicht Eingang in die Planung gefunden haben. Jedenfalls ist eine entsprechende Begründung erforderlich, weshalb einer bestimmten Zufahrtssituation der Vorzug eingeräumt wurde.

    1. Im Regelfall eine Ein-/Ausfahrt pro Bauplatz. Ausnahmen davon können sich u.a. infolge der Größe eines Bauvorhabens, der Bestandssituation, der Bauplatzgröße wie auch der Lage des Bauplatzes im Straßenverlauf ergeben. Zudem erscheint es vielfach zweckmäßig, getrennte Zufahrten zu Tiefgaragen bzw. zu oberirdischen (Besucher)Stellplätzen zuzulassen. Bei größeren Projekten ist eine Abstimmung mit der MA 5/03 zweckmäßig bzw. zu einem früheren Zeitpunkt der Projektentwicklung ohnedies schon erfolgt. Bei Sonderregelungen wie bspw. Einbahnführung ist eine getrennte Ein- und Ausfahrt möglich. Erschließungsbreite bis zu 6 m, falls fahrgeometrisch („Schleppkurvennachweis“) erforderlich, auch mehr.
    2. Anordnung von zwei KFZ–Stellplätzen hintereinander („Blockparken“) nur dann, wenn die erforderlichen Fahrzeugmanipulationen auf dem eigenen Bauplatz (ohne Inanspruchnahme von öffentlichem Gut) möglich und keine Pflichtstellplätze betroffen sind. Von diesen Vorgaben kann in begründeten Ausnahmefällen (bei Ein- und Zweifamilienhäusern) Abstand genommen werden.
      Hinweis: Bei Pflichtstellplätzen obliegt die Entscheidung grundsätzlich der Baubehörde.
    3. Stauraum von mindestens einer PKW-Länge vor Einfahrtstoren (oder taugliche Ersatzmaßnahmen, wie z. B. elektromotorisch betriebene und funkferngesteuerte Einfahrtstore).
      Hinweis: Der Stauraumbedarf bemisst sich am jeweiligen Bemessungsfahrzeug (PKW, LKW, BUS).
    4. Keine Ableitung von Oberflächenwässern (Niederschlagswässern) auf das öffentliche Gut.
    5. Mindestabstand von 75 cm zwischen PKW-Abstellplatz und Verkehrsfläche. Alternativ kann eine straßenseitige Einfriedung oder dergleichen errichtet werden, die denselben Effekt bewirkt (kein Aufschlagen von Autotüren über öffentlichem Grund). Die PKW-Abstellplätze müssen jedenfalls außerhalb des freizuhaltenden Sichtfeldes situiert werden.
    6. Einhaltung von Sichtweiten im Ausfahrtsbereich gemäß RVS bzw. RASt.
    7. Ausfahrt in Fahrtrichtung „vorwärts“ bei mehr als 3 PKW-Abstellplätzen*
    8. Abwicklung des Begegnungsverkehrs auf dem eigenen Bauplatz ab 10 PKW-Abstellplätzen* (Sofern Tiefgaragen zur Ausführung kommen, ist der Begegnungsverkehr jedenfalls auf dem eigenen Bauplatz abzuwickeln).
    9. Im Regelfall soll der Abstand der Ein- und Ausfahrt zu Kreuzungen mind. 10 m (gemessen an der Grundgrenze) betragen.
    10. Zufahrten in Form einer Längsaufstellung an der Grundgrenze auf dem eigenen Bauplatz sind unzulässig.
    11. Überdachte Stellplätze ohne sichtbehindernde Seitenwände sind in Anlehnung an die Bestimmungen des § 25 Abs 7a BGG in einem Abstand von 2 m zur Verkehrsfläche anzuordnen.
    12. Bei erhöhter Zufahrtsfrequenz, Schwerverkehr, Großprojekten und bei sonstigen Notwendigkeiten sind verkehrstechnische Gutachten vorzulegen.

    Anforderung an die Darstellung der Grundstückserschließung in den Einreichunterlagen

    1. Konsensgemäß bestehende alte und geplante neue Ein- /Ausfahrten einschließlich lagemäßiger Kotierung.
    2. (Technische) Angaben zu einem allfälligen Einfahrtstor bzw. zu Schrankenanlagen oder ähnlichem samt etwaiger Lichtsignalanlagen.
    3. Kotierte Warte- bzw. Abstandsfläche (zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Tor/Schranken, etc. …).
    4. Darstellung der Abgrenzung des Vorgartens gegenüber dem öffentlichen Gut (wie Art der Einfriedung, Mauersockel, Grünstreifen, Heckenpflanzung, Poller, etc…) samt entsprechender Höhenentwicklungen zur Beurteilung der Sichtbeziehungen.
    5. Graphische Darstellung der tatsächlichen Sichtweiten samt Kotierungen inkl. Eintragung von sichtbehindernden Elementen im Vorgartenbereich bzw. auch im Bereich der angrenzenden Nachbarliegenschaften (wie etwa Bauwerke/Nebenanlagen, parkende Fahrzeuge, straßenseitige und seitliche Einfriedungen/Bepflanzungen, etc…).
    6. Lagemäßige Darstellung der Ein-/Ausfahrtssituationen im Bereich der angrenzenden Nachbarliegenschaften.
    7. Schleppkurvennachweis für den Begegnungsverkehr auf dem eigenen Grundstück, ab der Größenordnung von mehr als 9 PKW-Stellplätzen (Pflichtstellplätze plus freiwillig errichtete Stellplätze). Sofern Tiefgaragen zur Ausführung kommen, ist der Begegnungsverkehr jedenfalls auf dem eigenen Bauplatz abzuwickeln.
      Hinweis: Gleiches gilt für den Staubereich vor einspurigen Tiefgaragenzufahrten.
    8. Wende- bzw. Umkehrmöglichkeiten auf dem eigenen Bauplatz bei einer Größenordnung von mehr als 3 PKW-Stellplätzen (Pflichtstellplätze plus freiwillig errichtete Stellplätze).
    9. Neigungsverhältnisse (nach OIB max. 5%) bezogen auf eine Tiefe von 5 m, gemessen von der Straßenfluchtlinie.
    10. Erforderliche Rigole im Einfahrtsbereich samt Angaben zur Beseitigung der Oberflächenwässer.
    11. Kotierung des Abstandes der oberirdischen PKW-Stellplätze zur Verkehrsfläche.
    12. Feuerwehrzufahrten samt Aufstellflächen (soweit erforderlich)