Quelle: Dipl. Ing. (FH) Alexander Killer

Ausbaukosten für Gehsteige, Straßenausbau und -beleuchtung

Kostenvorschreibungen gemäß Anliegerleistungsgesetz (ALG) sowie Bebauungsgrundlagengesetz (BGG)

Gehsteige

  • Bei der Errichtung von Gehsteigen durch die Stadtgemeinde Salzburg haben Anrainer einen Beitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes (ALG) zu leisten. § 1 – ALG
  • Voraussetzung für die eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes auslösende Errichtung eines Gehsteiges ist, dass eine entsprechende Verordnung im Sinne des § 4 ALG vorliegt, dass nämlich jene Verkehrsflächen bestimmt werden, welche im Sinne des § 4 Abs 1 ALG zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung mit einem Gehsteig ausgestattet werden bzw. ab welchem Zeitpunkt dieses Erfordernis besteht. § 4 – ALG
  • Die Ausstattung von Gehsteigen erfolgt gem. des § 5 - ALG
  • Die Beitragspflicht gilt für die Eigentümer der an beiden Seiten der Verkehrsfläche liegenden zum Bauplatz erklärten Grundstücke bzw. für Grundstücke auf denen Bauten bestehen für deren Errichtung eine Bauplatzerklärung gem. Bebauungsgrundlagengesetz nötig wäre.
    Bei beidseitigen Gehsteigen ist die Hälfte der Errichtungskosten, bei einseitigen Gehsteigen ein Viertel der Errichtungskosten zu leisten.
  • Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat der Stadt Salzburg den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Stadtgebiet von Salzburg je Laufmeter feststellt.
    Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 6 - ALG
  • Beschädigungen eines Gehsteiges, welche über das Maß einer normalen Abnutzung hinausgehen, werden von der Gemeinde behoben wobei die Kosten vom Verursacher zu tragen sind.

Straßenausbau

  • Die Stadtgemeinde Salzburg (Abteilung 05/00 Raumplanung und Baubehörde) prüft im Rahmen eines Bauplatzerklärungsverfahrens, ob ein Grundstück (Bauplatz) Flächen für öffentliche Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege etc.) abtreten oder für deren Ausbau aufkommen muss gemäß §§ 15 – 17 Bebauungsgrundlagengesetz (kurz BGG).
  • Gemäß § 15 Abs. 1 BGG werden im Zuge einer Bauplatzerklärung Abtretungsflächen, die für die Errichtung oder Verbreiterung von Verkehrsflächen notwendig sind, festgestellt. Als Grundlage für eine solche Feststellung dient der jeweilige Bebauungsplan im betroffenen Gebiet.
  • Sind Verkehrsflächen noch nicht oder noch nicht vollständig ausgebaut, so sind gemäß § 16 Abs. 2 BGG die ganzen Kosten für die Herstellung des Unterbaus sowie die halben Kosten für die Straßendecke und die erforderlichen Entwässerungsanlagen dem Grunde nach zu leisten.
  • Die betragsmäßige Vorschreibung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderten Bescheid, sofern die Verkehrsflächen zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung noch nicht fertiggestellt waren und deren Ausbau im Zuge nachfolgender Straßenbauarbeiten erfolgt.
  • Im Sinne des § 17 BGG werden im Zuge der Bauplatzerklärung die bereits erbrachten Leistungen (Straßenausbau vor der Bauplatzerklärung) auf Basis der geltenden Straßenpreisverordnung festgestellt und im jeweiligen Bauplatzverfahren zur Vorschreibung gebracht.

Bewilligung der Selbstherstellung von Straßen, auf Ansuchen

  • Gemäß § 16 Abs. 2 BGG ist der Durchschnittspreis (Straßenausbau) mittels der geltenden Straßenpreisverordnung festgelegt.
  • Bei einer bewilligten Selbstherstellung des Unterbaues gemäß § 16 Abs. 4 BGG, wird für Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Preis für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen mittels Straßenpreisverordnung festgelegt.
    Für den Fall, dass ein Grundeigentümer mit behördlicher Genehmigung von dieser Regelung Gebrauch macht, ist mittels Straßenpreisverordnung ein entsprechend reduzierter Durchschnittspreis festzulegen. Diese behördliche Genehmigung ist bei der MA 06/04 Straßen- und Brückenamt mittels Ansuchen zu stellen.

Straßenbeleuchtungen

  • Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen durch die Stadtgemeinde Salzburg haben Anrainer einen Beitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes (ALG) zu leisten. § 1 – ALG.
  • Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
  • Die Errichtung und der Zeitpunkt der Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen, werden durch den Gemeinderat der Stadt Salzburg mittels Verordnung festgelegt. § 2 - ALG.
  • Der Durchschnittspreis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet wird per Längenmeter durch den Gemeinderat festgelegt mittels Verordnung. Der Beitrag im Sinn des Abs. 1 ist für jedes an der Verkehrsfläche liegendes Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 3 – ALG. Die Kostentragung sind im Sinne des § 3 Abs 1 ALG einzuhalten.