Mobilität für ALLE
Mobilitätsunterstützung Formulare
- BehindertenparkplatzÜber ein formloses Ansuchen kann die Behörde einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Auf solchen Parkplätzen dürfen...
- Parkausweis bei MobilitätseinschränkungDer § 29b-Ausweis: Zuständig für die Ausstellung ist das Sozialministeriumservice; Voraussetzung:
- StadtBus Stammkundenkarte für die Senioren*innen-MonatsnetzkarteFür Senior*innen ab dem vollendetem 63. Lebensjahr. Zur Beantragung der Senioren-Monatsnetzkarte ist die Stammkundenkarte der Salzburg AG Voraussetzung;
- StadtBuskarten, SozialtarifkartenVerkauf von Monatsnetzkarten an berechtigte Personen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- Taxigutscheine für Menschen mit Behinderung
- Taxigutscheine für Senior*innen ab dem 60. LebensjahrBei Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg; für SeniorInnen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplätzen
Das Parken auf Behindertenparkplätzen OHNE gültigen Ausweis ist für Menschen mit Behinderung eine Missachtung ihrer Rechte.
Manche Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung können nur kurze Wegstrecken zurücklegen.
Deshalb ist es notwendig, die Parkplätze in Eingangsbereichen zu platzieren.
Die Möglichkeit Behindertenparkplätze zu nutzen ist eine notwendige Bevorzugung.
Personen im Rollstuhl benötigen für das Ein- und Aussteigen die Breite einer voll geöffneten Autotür, um mit dem Rollstuhl seitlich neben das Autofahren zu können.
Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge bedeuten daher für mobilitätseingeschränkte Personen eine zusätzliche Belastung.
Unter Umständen führt es dazu, dass die berechtigte Person unverrichteter Dinge nach Hause fahren muss.
285 ausgewiesenen Behindertenparkplätze
Es gibt rund 285 ausgewiesenen Behindertenparkplätze in der Stadt.
Einheimische und Gäste dürfen sie nur mit dem Parkausweis benutzen.
Die Polizei und der Österreichische Wachdienst (ÖWD) verzeichnen jedes Jahr zahlreiche Organstrafen, Anzeigen und sogar Abschleppungen.
Vielen Menschen fehlt offensichtlich das Bewusstsein, dass diese Parkflächen für Betroffene freigehalten werden müssen. Behindertenparkplätze zu verstellen ist kein Kavaliersdelikt!
BarriereFREI: Rollstuhl-Taxi
Seit fünf Jahren fährt der Salzburger Stefan Struber unter anderem Schülerbusse und macht Krankentransporte. Bei einem
Die Nachfrage ist da, für Rollstuhlfahrer*innen gibt es sonst keine Möglichkeit, in der Stadt Salzburg mit einem Taxi zu fahren.
Zwei Rollstuhlfahrer*innen und sechs weitere Personen kann er pro Fahrt zwischen 8 bis 16 Uhr befördern.
Eine Vorbestellung ist notwendig und optimal, da er als Ein-Personen-Betrieb seine Fahrten organisieren muss.
Prinzipiell ist der "Rollstuhl-Taxler" aber flexibel, auch Ausflüge oder Fahrten außerhalb seiner Arbeitszeit sind möglich, sollten aber telefonisch vorher mit ihm abgesprochen werden.
Bei Struber-Taxi gelten die Taxigutscheine der Stadt Salzburg.
Barrierefrei WC-Anlagen
- WC-Anlage Philharmonikergasse
- WC-Anlage Hanuschplatz, Ferdinand-Hanuschplatz 4
- WC-Anlage Nonntal, Erzabt-Klotz-Straße
- WC-Anlage Kommunalfriedhof, Kernpark
- WC-Anlage Vogelhaus, Mirabellgarten
- WC-Anlage Mönchsberg, Außenbereich Museum der Moderne, One for All-WC
Öffnungszeiten
April bis Oktober: 7 Uhr bis 20 Uhr
November bis März: 7 Uhr bis 19 Uhr
Verlängerte Öffnungszeiten zu diversen Veranstaltungen wie die Festspiele, Rupertikirtag, Adventmärkte, Silvester etc.
Alle Behinderten-Toiletten sind mit dem Euro-Key zu öffnen. Ansonsten kostet die Benutzung der WC-Anlagen Wiener-Philharmoniker-Gasse, Hanuschplatz, Dombögen, Neutor sowie Vogelhaus im Mirabellgarten 50 Cent.
Für die Sauberkeit der öffentlichen WC-Anlagen sorgen die Wartefrauen der städtischen Gebäudereinigung.
Euro-Key
Wer, gleich ob behindert oder nicht, eine gewöhnliche WC-Anlage benutzen kann, kann auch keinen euro-key erhalten, weder gefördert und kostenfrei, noch gegen Bezahlung!
Erforderlich ist ein Nachweis mit einem gültigen Bundesbehindertenpass (mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Gehbehinderung") oder einem gültigen Ausweis nach § 29b StVO.