Quelle: Alexander Killer

Behinderten Parkplätze

"Eh nur kurz" ist schon zu lang!

Bestimmte VerkehrsteilnehmerInnen sind aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf ihr Fahrzeug angewiesen. Aus diesem Grund erhalten Sie von der Behörde einen Ausweis (§29b Ausweis, blau!), mit dem sie berechtigt sind auf eigens gekennzeichneten Stellflächen, den Behindertenparkplätzen, zu halten oder zu parken.

Warum gibt es eigene Behindertenparkplätze?

  1. Manche Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung können nur kurze Wegstrecken zurücklegen. Deshalb ist es notwendig, die Parkplätze im Eingangsbereich zu platzieren.
  2. Personen im Rollstuhl benötigen für das Ein- und Aussteigen die Breite einer voll geöffneten Autotüre, um mit dem Rollstuhl seitlich neben das Auto fahren zu können.
    Die Breite des Stellplatzes muss daher ausreichend bemessen sein. Deshalb ist eine spezielle Breite von 3,50 m laut ÖNORM B 1600 für Behindertenparkplätze vorgeschrieben.
    Auch für die Länge muss etwas mehr Platz eingerechnet werden, da das Ausladen des Rollstuhles vom Kofferraum mittels einer Rampe mehr Platz benötigt.
  3. Zu bedenken ist, dass die Person mit Beeinträchtigung sowohl SelbstfahrerIn, als auch MitfahrerIn sein kann.

Die Möglichkeit Behindertenparkplätze zu nutzen ist eine notwendige Bevorzugung.

  • Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge bedeuten daher für mobilitätseingeschränkte Personen eine zusätzliche Belastung. Unter Umständen führt es dazu, dass die berechtigte Person unverrichteter Dinge nach Hause fahren muss !
  • ! Das Parken auf Behindertenparkplätzen OHNE gültigen Ausweis ist somit für Menschen mit Behinderung eine Missachtung ihrer Rechte !
  • Halten Sie deshalb die Behindertenparkplätze stets frei und machen Sie andere VerkehrsteilnehmerInnen darauf aufmerksam.