Besondere Nächtigungsabgabe
Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen, einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen, und für dauernd abgestellte Wohnwagen erhoben.
- Eine Ferienwohnung ist eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbe-berechtigung für das Gastgewerbe verfügen, oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden. Diese Nächtigungen unterliegen der allgemeinen Nächtigungsabgabe.
Dauernder Wohnbedarf: Eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. - Eine Unterkunft gilt als dauernd überlassene Ferienwohnung, wenn sie von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.
- Wird ein Wohnwagen, Campingbus, Mobilheim und dgl. während der zulässigen Betriebsdauer des Campingplatzes länger als vier Monate auf dem Campingplatz abgestellt, spricht man von einem dauernd abgestellten Wohnwagen.
Die besondere Nächtigungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Trifft einer der oa. Tatbestände zu, ist dies bei der MA 04/03 – Stadtsteueramt mittels Formular anzuzeigen.
Jede(r) Abgabepflichtige gem. § 13 Abs. 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz 2020 hat für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres mittels Formular eine Abgabenerklärung einzureichen und die dafür fällige Abgabe bis zum 15. Februar zu entrichten. Sonst wird im Jänner des Folgejahres eine Zahlungsaufforderung zugesandt.
Alle Formulare finden Sie unten als Downloadformular.
Zusätzlich zur besonderen Nächtigungsabgabe wird der Beitrag zum Tourismusförderungsfond sowie eine Zuschlagsabgabe in Höhe von 30% vom jährlichen Bauschbetrag der besonderen Nächtigungsabgabe eingehoben.
Höhe der jährlichen Abgabe ab Jänner 2016:
Für Ferienwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von
bis einschließlich 40m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 300 Euro
Zuschlagsabgabe 90 Euro
Fondbeitrag 10 Euro
Gesamtjahresbetrag: 400 Euro
mehr als 40m² bis einschließlich 70m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 390 Euro
Zuschlagsabgabe 117 Euro
Fondbeitrag 13 Euro
Gesamtjahresbetrag: 520 Euro
mehr als 70m² bis einschließlich 100m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 450 Euro
Zuschlagsabgabe 135 Euro
Fondbeitrag 15 Euro
Gesamtjahresbetrag: 600 Euro
mehr als 100m² bis einschließlich 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 540 Euro
Zuschlagsabgabe 162 Euro
Fondbeitrag 18 Euro
Gesamtjahresbetrag: 720 Euro
mehr als 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 570 Euro
Zuschlagsabgabe 171 Euro
Fondbeitrag 19 Euro
Gesamtjahresbetrag: 760 Euro
für dauernd abgestellte Wohnwagen:
Besondere Nächtigungsabgabe 195,00 Euro
Zuschlagsabgabe 58,50 Euro
Fondbeitrag 6,50 Euro
Gesamtjahresbetrag 260,00 Euro
Häufig gestellte Frage:
Was muss getan werden, wenn die Ferienwohnung vermietet, verkauft oder mittels Schenkungsvertrag weitergegeben wird?
Es muss mit Angabe des Kassenzeichens eine Kopie des Mietvertrages, des Kaufvertrages oder des Schenkungsvertrages an das Stadtsteueramt übermittelt werden.
Formulare
- Besondere Nächtigungsabgabe ErhebungsbogenDieses pdf-Formular dient der Feststellung, ob die besondere Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Formular bitte ausdrucken, ausfüllen und unterfertigen.
- Besondere Nächtigungsabgabe AbgabenerklärungMit diesem pdf-Formular können Sie die besondere Nächtigungsabgabe (Ferienwohnung) erklären. Formular bitte ausdrucken, ausfüllen und unterfertigen.