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Die Privatzimmervermietung bedeutet: die Beherbergung von bis zu 10 Gästen in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben (gem. § 5 Z 10 ROG 2009). Die Betreuung der Gäste darf nur durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Da es sich um eine häusliche Nebenbeschäftigung handelt, hat der Vermieter in der Wohnung, während der Vermietung, anwesend zu sein. Ein Einfamilienhaus ist dabei einer Wohnung gleichzusetzen. HINWEIS: wird eine Wohnung in einem Mehrparteienwohnhaus vermietet während der Vermieter in einer weiteren Wohnung wohnt, handelt es sich nicht mehr um eine Privatzimmervermietung, sondern um eine Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b ROG 2009.
Anzeige der beabsichtigeten Vermietung: Inhaber*innen von Wohnungen oder Privatzimmern haben die Verpflichtung die beabsichtigte Vermietung vor Beginn bei der Magistratsabteilung 4/03 - Abgabebehörde anzuzeigen und die Eintragung im Unterkunftsregister zu beantragen. Bei Erfüllung aller steuerrechtlichen Voraussetzungen erhalten Wohnungsinhaber*innen für die Verrechnung eine Abgabenkontonummer (Kassenzeichen) und eine Register-Nummer nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Nächtigungsabgabe: Wer eine Unterkunft/Ferienwohnung vermietet oder auch nur überlässt, hat vom Gast die Nächtigungsabgabe(vormals Ortstaxe) einzuheben und an die Stadt Salzburg abzuführen. Die Abrechnung der monatlichen Nächtigungsabgabe erfolgt mittels amtlichen Formular.
Steuerhinweis: Für Einnahmen aus einer Vermietung gilt das österreichische Steuerrecht. Es können Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen. Auskünfte erteilt das zuständige (Wohnsitz)Finanzamt.
Hinweis zur unterlassenen Anmeldung von Abgaben: Nicht angemeldete Vermietungen werden von der Behörde rückwirkend vorgeschrieben und stellen eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar.