Gutachten betrifft nur Makartplatz-Tiefgarage
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Richtigstellung
der Raumplanung zu Kronenzeitung-Bericht
Zu den in der Salzburg-Krone vom Montag, 8. Oktober. 2001, erhobenen
Vorwürfen gegen die Gutachterin der Mag. Abt. 9/00 im Rahmen des
Einzelbewilligungsverfahrens zur Errichtung einer Tiefgarage im Bereich des
Makartplatzes erlaubt sich die Mag. Abt. 9 Folgendes festzuhalten:
Gegenstand des Ansuchens vom 26. 4. 2001, das von der Stadt Salzburg
als Grundeigentümerin bei der Bau- und Anlagenbehörde eingebracht wurde, ist
die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Makartplatz und nicht die
Oberflächengestaltung.
Für diesen
Zweck - und nur für diesen - wurde eine Ausnahme von den Widmungen
Verkehrsfläche und Grünland - Erholungsgebiet beantragt (Einzelbewilligung
gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998). Diese Tiefgarage soll 226 Stellplätze umfassen und
im Gegenzug sollen die oberirdischen bewirtschafteten Kurzparkzonenplätze im
Umkreis von 200 m aufgelassen werden. Damit sollen auch in den Ladezonen die
Bedingungen für den Wirtschaftsverkehr und die Parkmöglichkeiten für die
Bewohner verbessert werden.
Hauptsächlich auf diesem Punkt basiert die positive Schlussfolgerung
des Gutachtens: Im Räumlichen Entwicklungskonzept heißt es unter Punkt D.4.10
(Maßnahmen zum ruhenden KfZ-Verkehr): "Errichtung
eines öffentlichen Garagenringes um das Stadtzentrum .... bei
gleichzeitiger Reduktion der öffentlichen oberirdischen Parkplätze."
Völlig unerheblich ist für die Beurteilung, ob diese Garage mit
den Zielen des Räumlichen Entwicklungskonzeptes konform geht, ob ein
Baurechtsvertrag vor oder nach diesem Antrag vergeben wurde.
Die Tiefgarage selbst steht nicht in Widerspruch zur
Deklaration "Geschütztes Grünland":
Diese besagt unter Punkt 3:
"Mit dieser Deklaration
stehen nur Bauführungen und Maßnahmen im Einklang, die wie z.B. Sportanlagen
oder Landwirtschaftliche Zweckbauten der Grünlandwidmung entsprechen, und
solche, für deren Durchführung im Grünland ein zwingendes öffentliches
Interesse vorliegt.
(...)
Als zwingend im öffentlichen
Interesse gelegene Bauten und baubewilligungspflichtige Maßnahmen gelten nur
solche, die aufgrund der Notwendigkeit der Lage einer bestimmten Einrichtung
der technischen Infrastruktur nur an einem ganz bestimmten Standort im
Grünland errichtet werden können."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich mit der Errichtung
einer Tiefgarage um eine Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur, die zur
Verbesserung der Erreichbarkeit im Bereich der rechten Altstadt dient und auch
der dort wohnenden Bevölkerung zugute kommt. Nachträglich errichtete
Tiefgaragen sind nur unter vorhandenen Freiflächen möglich, daher ist das
Vorhaben an den Standort im Grünland gebunden.
Die Oberflächengestaltung war hingegen nicht Gegenstand des
Ansuchens.
Die Gutachterin ist keine "hochbezahlte Senatsrätin", sondern Vertragsbedienstete.
In der Mag. Abt. 9/00 gibt es auch keinen Raumplaner, der eine
"Kriegserklärung" abgegeben hätte oder auch zukünftig abgeben wird, dies ist
weder Aufgabe noch Stil der Mag. Abt. 9/00.
MD01 - Service und Information