Gutachten betrifft nur Makartplatz-Tiefgarage

10.10.2001

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Richtigstellung

der Raumplanung zu Kronenzeitung-Bericht
 
Zu den in der Salzburg-Krone vom Montag, 8. Oktober. 2001, erhobenen

Vorwürfen gegen die Gutachterin der Mag. Abt. 9/00 im Rahmen des

Einzelbewilligungsverfahrens zur Errichtung einer Tiefgarage im Bereich des

Makartplatzes erlaubt sich die Mag. Abt. 9 Folgendes festzuhalten:
 
Gegenstand des Ansuchens vom 26. 4. 2001, das von der Stadt Salzburg

als Grundeigentümerin bei der Bau- und Anlagenbehörde eingebracht wurde, ist

die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Makartplatz und nicht die

Oberflächengestaltung.
 

 

Für diesen

Zweck - und nur für diesen - wurde eine Ausnahme von den Widmungen

Verkehrsfläche und Grünland - Erholungsgebiet beantragt (Einzelbewilligung

gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998). Diese Tiefgarage soll 226 Stellplätze umfassen und

im Gegenzug sollen die oberirdischen bewirtschafteten Kurzparkzonenplätze im

Umkreis von 200 m aufgelassen werden. Damit sollen auch in den Ladezonen die

Bedingungen für den Wirtschaftsverkehr und die Parkmöglichkeiten für die

Bewohner verbessert werden.
 
Hauptsächlich auf diesem Punkt basiert die positive Schlussfolgerung

des Gutachtens: Im Räumlichen Entwicklungskonzept heißt es unter Punkt D.4.10

(Maßnahmen zum ruhenden KfZ-Verkehr): "Errichtung

eines öffentlichen Garagenringes um das Stadtzentrum .... bei

gleichzeitiger Reduktion der öffentlichen oberirdischen Parkplätze."
 
Völlig unerheblich ist für die Beurteilung, ob diese Garage mit

den Zielen des Räumlichen Entwicklungskonzeptes konform geht, ob ein

Baurechtsvertrag vor oder nach diesem Antrag vergeben wurde.
 
Die Tiefgarage selbst steht nicht in Widerspruch zur

Deklaration "Geschütztes Grünland":
 
Diese besagt unter Punkt 3:
"Mit dieser Deklaration

stehen nur Bauführungen und Maßnahmen im Einklang, die wie z.B. Sportanlagen

oder Landwirtschaftliche Zweckbauten der Grünlandwidmung entsprechen, und

solche, für deren Durchführung im Grünland ein zwingendes öffentliches

Interesse vorliegt.
     (...)
Als zwingend im öffentlichen

Interesse gelegene Bauten und baubewilligungspflichtige Maßnahmen gelten nur

solche, die aufgrund der Notwendigkeit der Lage einer bestimmten Einrichtung

der technischen Infrastruktur nur an einem ganz be­stimmten Standort im

Grünland errichtet werden können."
 
Im gegenständlichen Fall handelt es sich mit der Errichtung

einer Tiefgarage um eine Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur, die zur

Verbesserung der Erreichbarkeit im Bereich der rechten Altstadt dient und auch

der dort wohnenden Bevölkerung zugute kommt. Nachträglich errichtete

Tiefgaragen sind nur unter vorhandenen Freiflächen möglich, daher ist das

Vorhaben an den Standort im Grünland gebunden.
 
Die Oberflächengestaltung war hingegen nicht Gegenstand des

Ansuchens.
 
Die Gutachterin ist keine "hochbezahlte Senatsrätin", sondern Vertragsbedienstete.
 
In der Mag. Abt. 9/00 gibt es auch keinen Raumplaner, der eine

"Kriegserklärung" abgegeben hätte oder auch zukünftig abgeben wird, dies ist

weder Aufgabe noch Stil der Mag. Abt. 9/00.
 

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