Sozialunterstützung - SU
Die Sozialunterstützung (SU) ist eine Hilfe für Menschen, die in finanzielle Not geraten sind und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln (Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen), durch familiäre Unterhaltsleistungen oder sonstige Leistungen von Dritten abdecken können.
Aufgaben und Ziele sind die
- Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung und die
- Förderung von Einstieg und Rückkehr ins Arbeitsleben
Die SU umfasst monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
- Leistungen aus der Sozialunterstützung bekommt man nur dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nicht ausreicht oder man darauf keinen Anspruch hat.
- Die Sozialunterstützung ersetzt nicht generell das bisherige Einkommen.
- Bei der Berechnung der Sozialunterstützung wird sowohl das Einkommen der Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben, als auch das Vermögen berücksichtigt.
- Nicht krankenversicherte Bezieher:innen der SU werden in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden und erhalten eine eigene E-Card.
Erstinformation - Terminvereinbarung:
Formulare für Bewohner:innen der Stadt Salzburg
- Sozialunterstützung online beantragenOnline-Formular des Landes Salzburg auch für Magistrat Salzburg.
- Antrags- und Unterlagenübermittlung an das Sozialamt - Weitergewährung beantragenMit diesem Online-Formular des E-Government der Stadt Salzburg können Anträge und Unterlagen an das Sozialamt elektronisch übermittelt werden.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich dauerhaft und rechtmäßig im Inland aufhalten
- unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen: aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich kürzer als fünf Jahre im Inland aufhalten
- Asylberechtigte
- der Hauptwohnsitz (Eintrag im Zentralen Melderegister – ZMR) und der tatsächliche dauernde Wohnaufenthalt müssen im Land Salzburg sein
- Wann wird Sozialunterstützung gewährt?
Leistungen der Sozialunterstützung werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder den Ansprüchen gegenüber Dritten nicht gedeckt werden kann.
Hilfesuchende müssen diese Ansprüche konsequent geltend machen und verfolgen. Es sei denn, dies ist offensichtlich aussichtlos oder unzumutbar.Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft:
Diese umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit. Auch die Teilnahme an geeigneten Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist verpflichtend.Keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht:
- bei Erreichen des Regelpensionsalter
- wenn Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 3 Jahren bestehen (und es keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten gibt);
- bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die nachweislich demenziell erkrankt oder minderjährig sind, wenn ein Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 vorliegt;
- bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen;
- bei Invalidität;
- bei vorliegender Ausbildungspflicht;
- bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung, die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen wurde;
- bei zielstrebig verfolgter, erstmaliger Lehrausbildung;
- bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern;
- bei vergleichbar berücksichtigungswürdigen Gründen.
- Wofür kommt die Sozialunterstützung auf?
Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht:
- für den allgemeinen Lebensunterhalt: Aufwand für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse (vorrangig als pauschale Geldleistung);
- für den Wohnbedarf: Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben (ausschließlich als Sachleistung – darunter fallen Direkt-Überweisungen an Hilfesuchende zur Deckung der Mietkosten ebenso wie Direkt-Zahlungen an die vermietende Person);
- bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: Diese Hilfe wird im Bedarfsfall durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung gewährleistet (Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung).
- Gibt es Zusatzleistungen?
Weitere Zusatzleistungen = Gewährung als Sachleistung ohne Rechtsanspruch:
Leistungen bei Härtefällen (Sonderbedarfe)
Sie sind im Einzelfall für den Lebensunterhalt oder zur Abdeckung außerordentlicher Wohnkosten von Personen, welche Sozialunterstützung beziehen, vorgesehen.
Anträge können jedenfalls für folgende Bedarfe gestellt werden:- Erstausstattung eines Kindes oder mehrerer Kinder im Entbindungsmonat oder im darauf folgenden Monat;
- Anschaffung von Schulmaterial zwischen 1. Juli und 31. Oktober des laufenden Schuljahres;
- falls die Erwerbstätigkeit einer Sozialunterstützung beziehenden Person oder andere berücksichtigungswürdige Umstände eine kostenpflichtige Kinderbetreuung nötig macht;
- Beschaffung von Wohnraum (z.B. Kaution, Umzugskosten);
- Hausrat (z.B. Backrohr), haustechnische Anlagen.
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Sie ist für jene Personen vorgesehen, die aufgrund besonderer Umstände und Ereignisse sozial gefährdet sind (Hilfe zur Beschaffung von Wohnraum bzw. zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen). Diese Hilfe kann auch Personen gewährt werden, welche keine Sozialunterstützung beziehen.
- In welcher Höhe kommt die Sozialunterstützung auf?
Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt.
(2025: 1.209,01 Euro).- 60 Prozent des Richtsatzes für Lebensunterhalt
- 40 Prozent des Richtsatzes für den Wohnbedarf
Ausbezahlt werden für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 100 %
- in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
– pro leistungsberechtigter Person: 70 %
– ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person: 45 %
– für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 25 %
Zuschläge zum Richtsatz gibt es:
- für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes
a) für die erste minderjährige Person: 12 %
b) für die zweite minderjährige Person: 9 %
c) für die dritte minderjährige Person: 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person: 3 % - für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes
pro Person: 18 %
Alle genannten Richtsätze und Zuschläge gebühren zwölfmal pro Jahr. Die Summe der monatlichen Geldleistungen für volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist mit 175 % des Richtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Die Untergrenze beträgt pro Person 20 % des Richtsatzes.
- Wohnbedarf
Falls der Wohnbedarf mit 40 % des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 % erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den sogenannten höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 % des Richtsatzes.
Unzulässig ist die Erhöhung des Wohnbedarfs auf über 40 % des Richtsatzes bei Vermietung an eine unterhaltsberechtigte Person (z.B. Eltern vermieten an das eigene Kind, welches Sozialunterstützung bezieht).
Beträge für höchstzulässigen Wohnungsaufwand in der Stadt Salzburg (von der Landesregierung festgelegt):
1 Personen im Haushalt: 660,00
2 Personen im Haushalt: 780,00
3 Personen im Haushalt: 960,00
4 Personen im Haushalt: 1.080,00
5 Personen im Haushalt: 1.200,00
6 Personen im Haushalt: 1.320,00
7 Personen im Haushalt: 1.380,00
8 Personen im Haushalt: 1.440,00
9 Personen im Haushalt: 1.500,00
10 Personen im Haushalt: 1.560,00
11 Personen im Haushalt: 1.620,00
ab 12 Personen im Haushalt: 1.680,00 - Wie werden Vermögen und Einkommen berücksichtigt?
Bevor Leistungen der Sozialunterstützung erbracht werden, wird das Einkommen bzw. Vermögen der hilfesuchenden Person erhoben.
Zum berücksichtigten Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldwert (z.B. Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen und auch Sonderzahlungen) sowie allenfalls die (erweiterte) Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
Nicht zum Einkommen zählen u.a.:- Familienbeihilfen;
- Kinderabsetzbeträge;
- Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen;
- Pflegegelder bzw. pflegegeldbezogene Leistungen für die hilfesuchende Person;
- 13. und 14. Monatseinkommen- für Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten.
Verwertbares Vermögen muss eingesetzt werden, nicht aber:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
- angemessener Hausrat;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder z.B. aufgrund einer Behinderung erforderlich sind;
- Ersparnisse und Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (7.254,06 Euro pro bezugsberechtigte Person im Haushalt im Jahr 2025); ein über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten in der Bedarfsgemeinschaft ist allerdings zu berücksichtigen;
- unbewegliches Vermögen (z.B. Eigentumswohnung), das zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient (ab einem Bezug von drei Jahren wird jedoch für das Land Salzburg ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen).
- Wann und wie werden Leistungen gekürzt?
Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen.
- falls die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird;
- wenn ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung, und zwar auf:
- 70 % (nach der ersten Pflichtverletzung);
- 50 % (zweite Pflichtverletzung);
- 25 % (dritte Pflichtverletzung);
- 0 % (vierte Pflichtverletzung).
Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.
Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei Monate zur Folge.
- Sind Reisen ins Ausland möglich?
Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandsaufenthaltes.
Ausnahmen:
- der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als drei Tage;
- Urlaub von Erwerbstätigen: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung, maximal vier Wochen im Kalenderjahr;
- im familiären Interesse bzw. zur Ausübung von Erwerbstätigkeit: maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr;
- im zwingenden gesundheitlichen Interesse: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung – die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- und Kuranstalten oder vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen.
Antragstellung
Sie können Ihren Antrag folgendermaßen stellen
- Per Online-Formular, samt Anhang aller notwendigen Unterlagen,
- Per Post, an die Magistratsabteilung 3/01 – Sozialamt; Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg,
- Per Fax: 0662/8072-3209,
- Eingescannt per email an sozialamt@stadt-salzburg.at,
- Persönlich abgeben im Sozialamt:
Magistratsabteilung 3/01 – Sozialamt; Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg, 3. Stock – Amtspostkasten.
Bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen bzw. allen Anträgen / Formularen ist zu beachten:
- Die übermittelten Unterlagen müssen lesbarbeim Sozialamt einlangen.
- Wenn Sie Bilder oder pdf-Dateien mitsenden, achten Sie bitte auf auf eine komprimierte Dateigröße – zu große Dateien überlasten das System (komprimieren Sie Bilder usw. auf z.B. mittlere Qualität).
- Keine Cloud-Speicherlösungen: Links zu cloud-Speicherlösungen können aus Sicherheitsgründen vom Sozialamt nicht geöffnet werden und werden somit auch nicht weiter verarbeitet.
- Teilen Sie dem Sozialamt für Rückfragen auch immer Ihre Telefonnummer und Mailadresse mit.