„Würstl Wolf“: OGH-Entscheidung keinesfalls ein „Paukenschlag“
In Äußerungen gegenüber Salzburger Medien haben „Würstl Wolf“ Wolfgang Reiner bzw. sein Anwalt zuletzt eine Entscheidung des OGH, wonach eine zivilrechtliche Entscheidung der zweiten Instanz gegen ihn an die Erstinstanz zurückverwiesen ist, als „Paukenschlag“ gefeiert. Die Stadt Salzburg sieht das naturgemäß etwas gelassener. Da die Causa ja mittlerweile aus einer Fülle von Einzelverfahren und rechtlichen Handlungssträngen besteht, zunächst ein Überblick über die wichtigsten Stationen der Angelegenheit.
Ausgangspunkt der Chronologie ist der
• Enteignungsbescheid des Landes Salzburg vom 2.9.2009 gegen den Grundstückseigentümer Vivatis, auf dessen Fläche auf Mitrechtsbasis der Imbissstand von Wolfgang Reiner bestanden hatte und gegen Wolfgang Rainer selbst.
• Gegen diesen Bescheid ergingen zwei Beschwerden: von Wolfgang Reiner bezüglich seines Bauwerks und von Vivatis bezüglich des Grundstücks. Beide Verfahren gingen durch alle Instanzen. Die Beschwerde von Wolfgang Reiner wurde vom Verwaltungsgerichtshof im April 2010 rechtskräftig abgewiesen.
• Im Verfahren von Vivatis wurde zwischenzeitlich der Enteignungsbescheid des Landes aufgehoben. Das Land erneuerte den Bescheid, auch dagegen erhob Vivatis Beschwerde, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist offen.
• Mehrere Anträge von Wolfgang Rainer auf Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens wurden abgelehnt, seine diesbezügliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2012 als unbegründet abgewiesen.
• Parallel dazu klagte Wolfgang Reiner nach der Aufhebung des Enteignungsbescheids hinsichtlich Vivatis die Stadt auf Unterlassung des Baus eines Kreisverkehrs auf dem Areal seines einstigen Würstlstands sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Nur weil der neue Enteignungsbescheid des Landes (siehe oben) noch nicht erlassen war, erhielt Reiner in erster Instanz Recht.
• Die zweite Instanz wies hingegen Reiners Klage ab und warf ihm „Rechtsmißbrauch“ vor. Dagegen wiederum berief Reiner beim OGH. Der gab ihm in der Sache nicht Recht, verwies die Causa aber an die erste Instanz zurück.
• Diese Entscheidung ist aus Sicht des Zivilrechtsamts der Stadt Salzburg verständlich: So soll die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Enteignung abgewartet werden. Die Stadt Salzburg ist zuversichtlich, dass diese Entscheidung zu ihren Gunsten ausgehen wird und damit auch die zivilrechtliche Komponente obsolet wird: Denn mit einer rechtsgültigen Enteignung der „Würstl Wolf“-Fläche im Hintergrund ist auch eine Klage auf Wiederherstellung eben dieses Würstlstands ohne Aussicht.
Johannes Greifeneder