Kontrollausschuss: Fraktions- und Parteienförderung ist juristisch zu prüfen
Noch nicht zur Kenntnis genommen wurde der Prüfbericht des Stadtrechnungshofes zur „Fraktions- und Parteienförderung 2024“ im Kontrollausschuss am Montag, 26. Mai 2025. Es entspann sich eine intensive juristische Diskussion, ob der Einsatz von Fraktionsmitteln für den Wahlkampf eine „ordnungsgemäße Verwendung“ darstellt.
Mit Ausnahme der FPÖ haben 2024 alle Fraktionen die ihnen zur Verfügung gestellten Finanzmittel aufgeteilt. Ein größerer Teil wurde der jeweiligen Mutterpartei als Förderung überwiesen und von dieser dann für den Stadt-Wahlkampf eingesetzt. Von dieser Möglichkeit machten die Fraktionen von SPÖ, KPÖ plus, ÖVP, Bürgerliste und NEOS Gebrauch (SALZ ist keine Partei, sondern eine wahlwerbende Gruppe). Der zweite, zumeist kleinere Teil der Mittel wurde für Aufwendungen im städtischen Aufgabenbereich der Fraktionen (Administration, Schulungen, Veranstaltungen etc.) verwendet.
Als rechtliche Basis dieser Aufteilung dienen das Bundes-Parteiengesetz und das Salzburger Stadtrecht. Die FPÖ-Gemeinderatsfraktion überwies nichts der Partei und finanzierte mit Fraktionsmitteln von rund 168.000 Euro den Wahlkampf direkt. Stadtrechnungshofdirektor Alexander Niedermoser wurde vom Ausschuss nun beauftragt zu klären, ob dies rechtlich zulässig ist. Es könne nämlich auch als Spende bewertet werden – die das Parteiengesetz mit maximal 7.500 Euro pro Jahr begrenzt.
Bis zur Klärung dieser Frage könne die Zuerkennung der widmungsgemäßen Verwendung nicht abgegeben werden, hieß es im Ausschuss. Der Prüfbericht muss also erneut vorgelegt werden.
Weitere Prüfaufträge erteilt
Einen Fraktions-Prüfauftrag (nach § 35 Abs. 2a Gemeinderatsgeschäftsordnung) brachte die KPÖ plus ein. Der Stadtrechnungshof wird ersucht, alle Vereinbarungen, Verträge und Nachlässe, die Bürgermeister a.D. Harald Preuner zwischen 1. Jänner und 7. Mai 2024 unterzeichnet hat und die keinem Gemeinderatsgremium vorgelegt wurden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Einstimmig angenommen wurde ein Prüfauftrag der NEOS (§ 35 Abs. 2 GGO) wo nach den gleichen Gesichtspunkten der Bau und Betrieb des Paracelsusbades zu prüfen ist. Im Fokus soll stehen, ob das Bad – trotz erheblicher Baumängel und Kostenüberschreitungen – seiner geplanten Funktion in Bezug auf Kapazität, Nutzung, Sicherheit und langfristiger Betriebsfähigkeit gerecht wird. Miteinbezogen werden sollen die dieses Jahr geplanten Reparaturen sowie die Entscheidungen dazu.
Karl Schupfer