Berufsfeuerwehr warnt vor „Glücksballons“

31.07.2008

„Glücksballons“ oder „Wunschlaternen“ – bei Parties erfreuen sich die kleinen Ballons aus Papier über einem Bambus- oder Drahtgestell mit einem Brenner, der meist mit Trockenspiritus betrieben wird, zunehmender Beliebtheit. Die Salzburger Berufsfeuerwehr sieht diesen Partytrend weniger romantisch, wie aus einer detaillierten Stellungnahme zu dem Thema hervorgeht:

• Bereits beim Entzünden des Zündsatzes besteht die Gefahr, dass sich auch die Papierhülle entzündet (Gefahr von Verbrennungen bzw. Brand in der Umgebung).
• Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass nach dem Steigenlassen der Wunschlaternen diese je nach Wind- und Wetterlage unkontrolliert umher treiben. So wird bereits in den diversen Sicherheitshinweisen gefordert, dass das Aufsteigen nur bei einer Windstärke von max. 1 Beaufort zulässig ist. Ebenfalls ist das Steigenlassen nur auf einem unverbauten Platz (z.B. Wiese) mit einer freien Schutzzone mit allseits 40 Metern möglich. In einem Umkreis von 1 km dürfen sich keine brand- oder explosionsgefährdeten Betriebe, Aufbauten, Lager, stark frequentierte Verkehrswege, Flächen oder Gegenständen, wie beispielsweise Tankstellen, Gaslager, Hochspannungs- und Sendemasten, Hochhäuser etc. befinden. Das Steigenlassen ist aber auch auf trockenen Wiesen und Wäldern und in der unmittelbaren nähe von Häusern, Bäumen und Massenversammlungen von Menschen sowie neben unbeaufsichtigten Kindern nicht gestattet.
• Die Zündsätze der Flugobjekte brennen bis zu 30 Minuten lang. Bei der kleinsten Windböe wird aufgrund der langen Brenndauer das Fluggerät unkontrolliert abgetrieben, sodass, wie aus obigen Sicherheitshinweisen auch hervorgeht, mit einer entsprechend hohen Brandgefahr zu rechnen ist. Zwischenzeitlich sind in Deutschland bereits entsprechende Zwischenfälle (Brand unter der Traufe eines alten Hauses in Kronach) bekannt geworden.
• Ebenfalls besteht eine entsprechende Gefahr in der Nähe von Flughäfen und im kontrollierten Luftraum. So ist in Deutschland bereits in einem Umkreis von 1,5 km des kontrollierten Luftraumes, in einem Radius 15 - 20 km bei regionalen und einem Radius von 50 km das Steigenlassen verboten. In Österreich ist die Zustimmung der Austro Control bzw. der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich.
• Zusammenfassend darf daher bemerkt werden, dass seitens der Berufsfeuerwehr aus heutiger Sicht keine Zustimmung zum Steigenlassen obiger Flugobjekte im Gebiet der Stadt Salzburg gegeben werden kann. Dies begründet sich insbesondere darin, dass weder die Beurteilung der Windverhältnisse in entsprechenden Höhen (Flughöhe bis zu 500 Meter) noch eine entsprechende Begutachtung des Startplatzes durch den Betreiber ernsthaft möglich erscheint. Offensichtlich haben auch damit die Hersteller gerechnet, sodass sie in ihren Unterlagen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung für das Steigenlassen der Ballone empfehlen.

Greifeneder, Johannes (20222)