Zuteilung Fiaker-Standplätze: Praxis der Stadt Salzburg ist rechtens

08.05.2023
Landesverwaltungsgericht weist Klage ab – Vergaberecht ist nicht anzuwenden

Erfolg auf der ganzen Linie für die Stadt Salzburg in Sachen Fiaker-Standplätze auf dem Residenzplatz: Das Landesverwaltungsgericht wies in einem Erkenntnis (Zahl 405-5/111/1/12-2023) die Nichtigerklärung eines Bielefelder Unternehmers gegen ihre Praxis ab. Begründung: Die Zuteilung der Standplätze an die Bewerber ist kein vergaberechtlich relevanter Sachverhalt, weil damit keine Betriebspflicht verbunden ist. Somit können die 14 Standplätze auch weiterhin rein zivilrechtlich zugeteilt werden. Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zulässig.

Das LVwG Salzburg hält zusammengefasst fest:

  • Die zivilrechtliche Vereinbarung über die Zuteilung eines Standplatzes auf öffentlichem Grund bedingt keine Durchführung von Fiakerfahrten.
  • Es werden damit weder Betriebszeiten noch verpflichtende Anwesenheiten festgelegt.
  • Die Zuteilung der Standplätze ist daher kein vergaberechtlich zu beurteilender Sachverhalt, eben weil keine Betriebspflicht vorliegt und deshalb auch kein öffentlicher Beschaffungsvorgang voranzugehen hat.
  • Vereinheitlichende Ausführungen über Kleidungs- und Kutschenausstattung dienen dem Ansehen des Fiakergewerbes. Sie sind nicht als öffentliches Interesse durchsetzbar.
  • Staatszielbestimmungen wie der Tierschutz stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte einer Antragstellerin dar, sondern sind von der Legislative umzusetzen.
  • Der Antrag auf Nichtigerklärung wird daher als unbegründet abgewiesen.
  • Die einstweilige Verfügung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Weiters betont das Gericht, dass der knapp 80 Jahre alte Antragsteller aus Bielefeld weder um die Unternehmerbewilligung nach dem Salzburger Fiakergesetz, noch um die Zuteilung eines Kennzeichens für sein Fiakerfuhrwerk angesucht habe. Auch habe er keine Anerkennung der Befähigungsnachweise als EU-Bürger beantragt. Im Verfahren sei auch nicht dargelegt worden, warum das Droschkenunternehmen aus dem knapp 750 km von Salzburg entfernt liegenden Bielefeld sich für einen Standplatz hier interessiere und anstatt eine Bewerbung abzugeben, ein Verfahren nach dem Vergabekontrollgesetz angestrengt habe.

Karl Schupfer