„Risiko-Hunde“: Magistrat überwacht korrekte Haltung seit Jahren – Gesetz bietet schwache Handhabe
Das Amt für öffentliche Ordnung im Magistrat Salzburg hat in den letzten Jahren einen der Schwerpunkte seiner Tätigkeit auf die Überwachung der korrekten Hundehaltung gelegt. Zwei Mitarbeiter des Amts sind seit Jahren – wie den Medien ja hinlänglich bekannt – zur Überwachung der Bestimmungen für die Hundehaltung sowie Leinen- bzw. Beißkorbzwang abgestellt. Bedauernswerte Vorfälle wie die Hundeattacke auf Junko Flatscher bestätigen die Notwendigkeit dieser Arbeit, deren dauerhafter Erfolg aber auch von gesteigerten Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter und geeigneter gesetzlicher Instrumentarien abhängt, erklärt Salzburgs Magistratsdirektor Dr. Hans Jörg Bachmaier zur laufenden Diskussion um den Vorfall.
Aus Sicht des Amts für öffentliche Ordnung liegen in dem beschriebenen Fall folgende Fakten vor:
• Bis zum Tag der Attacke des American Stafford „Buster“ am Abend des 27. August lagen der Behörde keine Anzeigen oder Meldungen über eine allfällige Gefährlichkeit des betreffenden Hundes vor.
• Unmittelbar nach dem gefährlichen Vorfall führte das Amt für öffentliche Ordnung am 28. August eine mündliche Verhandlung durch.
• Seitens der Mag. Abt. 1/01 wurden Sicherheits-vorkehrungen für die weitere Hundehaltung getroffen.
• Die Bescheidauflagen traten noch am 28.8. in Kraft, ihre Einhaltung wird permanent überprüft.
• Nachdem ein gerichtliches Verfahren wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung durch diese Hundeattacke mit polizeilicher Anzeige eingeleitet wurde, war die parallele Durchführung eines Verwaltungs-Strafverfahrens mit Ausspruch des Verfalls in diesem Verfahren verwehrt. (Doppelbestrafungsverbot).
• Im Jahr 1998 mussten 2 Kampfhunde (Aras und Amigo) den Besitzern wieder ausgefolgt werden, nachdem die Beschlagnahme durch die Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) als rechtswidrig erachtet wurde, weil parallel zum Verwaltungsstrafverfahren ein gerichtliches Verfahren anhängig war.
• Unabhängig davon, wird aber mit der Beschlagnahme und dem Verfall von gefährlichen Hunden auf Grund der geltenden Bestimmungen des Landespolizeistrafgesetzes das Problem nicht gelöst. Diese Hunde müssen nämlich in das Eigentum des Tierheims übergehen und werden in der Folge weiter vermittelt.
So gelangen diese Hunde, wie jüngst ein Beispielsfall im Tierheim Hallein zeigt, wieder in andere Hände und ist es sodann wieder zu einem schweren Vorfall gekommen.
Greifeneder, Johannes (20222)