Behördengänge Straße und Verkehr
Die Stadt Salzburg bietet Behördengänge an, die online abgewickelt werden können. Jeder dieser Behördengänge enthält in einer Beschreibungsseite die wesentlichen Angaben die Sie benötigen und am Ende ein Formular.
Bitte beachten Sie bei behördlichen Anbringen unsere Bekanntmachung gemäß § 13 AVG und § 86b BAO.
Verkehrsflächen
- BaustellenbewilligungArbeiten auf oder neben der Straße müssen nach der StVO 1960, § 90 bewilligt werden.
- BaustellenbeginnmeldungZur Vermeidung von Beschädigungen oder Störungen bestehender Leitungsanlagen
- BaustellenfertigstellungsmeldungZur Bekanntgabe der Fertigstellung von Grabungsarbeiten
- Grabe- und EinbauerlaubnisFestlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich. Geordneter Einbau nach ÖNORM B2533
Straßensondernutzung
- Straßenpolizeiliche AusnahmebewilligungenDie Behörde kann nach § 45 Abs 2 der StVO 1960 Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.
- Straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung: VerlängerungUnter gewissen Voraussetzungen gewährt die Stadt Verlängerungen für Ausnahmegenehmigungen gem § 45 StVO 1960
- StraßensondernutzungFür verkehrsfremde Nutzung wie zB Straßenfeste oder Verkaufs- und Informationsstände ist eine Bewilligung nach der StVO 1960 § 82 nötig.
Fahrzeuge
- Autowrack - AbholungAntrag auf Abtransport; Kostenersatz in der Höhe von € 62,--; ausgenommen der kostenfreien Abholung während der Novemberaktion;
- Förderung für Radanhänger und LastenfahrräderFörderungsgelder für Fahrradanhänger und Fahrräder bzw. Radumbauten auch für Menschen mit Behinderung.
- Radcodierung neu bei carlavelorepPartner, der in Kooperation mit der Stadt die Radcodierung durchführt.
Parken
- BehindertenparkplatzDie Behörde kann auf Ansuchen einen Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz verordnen. Auf solchen Parkplätzen dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit Behindertenausweis halten.
- Parkausweis bei MobilitätseinschränkungAusweis: Zuständig für die Ausstellung ist das Sozialministeriumservice. Voraussetzung:
- Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Bewohner:innenBewohner:innen können eine Ausnahmegenehmigung 'Parkpickerl' beantragen, auf Grund welcher sie ihr Fahrzeug dauerhaft in der Nähe ihres Wohnsitzes parken dürfen.
- Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Dienstnehmer:innenFür die, die ihren Arbeitsplatz innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone zu Zeiten erreichen müssen, in denen kein innerstädtisches öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
- Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Unternehmer:innenUnternehmer*innen, die in einem Kurzparkzonengebiet (Blaue Zone) einen Betriebsstandort haben, können eine (standortbezogen) Ausnahmebewilligung beantragen.