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Richtig heizen mit Holz

So soll das Holz gestapelt werden.

Um Festbrennstoff-Einzelöfen effizient zu betreiben und die Nachbarn nicht zu belästigen, sind folgende Regeln einzuhalten:

Zulässige Brennstoffe
Verheizt werden dürfen ausschließlich:

  • naturbelassenes, unbehandeltes, lufttrockenes Stückholz mit maximal 20 % Wassergehalt (entspricht einer Lagerzeit von mindestens 2 Jahren)
  • Holz- und Rindenbriketts oder Pellets aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz – Pellets nur, wenn Ihr Ofen dafür zugelassen ist

Zum Anfeuern:

  • handelsübliche Anzündhilfen verwenden (z. B. Anzündwolle)
  • Papier oder Karton zum Anzünden vermeiden

Verboten ist das Verbrennen von Werbeprospekten, bedrucktem oder beschichtetem Papier, Zeitschriften und anderen Druckwaren, Verpackungsmaterial, Kartons, etc.

Lagerung der Brennstoffe

  • Stückholz: an einem luftigen Ort lagern, geschützt vor Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee. Vorgetrocknetes Holz kann auch in gut gelüfteten Innenräumen gelagert werden.
  • Holz- und Rindenbriketts oder Pellets: ausschließlich in trockenen Räumen lagern.

Richtig anheizen und heizen
Beim manuellen Heizen mit Scheitholz oder Briketts ist – im Gegensatz zum automatischen Heizvorgang mit Pellets – das richtige Anheizen besonders wichtig, um die maximale Energie aus dem Brennstoff zu holen und eine gute, rußfreie Verbrennung zu erzielen:

  1. Holzstücke bzw Briketts locker in den Brennraum stapeln – wenn möglich als Kreuzstoß.
  2. Auf den Stapel kleine Holzscheiter, Späne und Anzündhilfe legen.
  3. Bei offener Luftzufuhr von oben anzünden.
  4. Luftzufuhr erst drosseln, wenn der gesamte Holzstapel ordentlich brennt.
  5. Sobald nur noch Glut vorhanden ist: Nachlegen oder Luftzufuhr vollständig schließen.

Rechtliche Grundlage und Strafen
Diese Vorgaben sind im Salzburger Landesrecht festgelegt – im Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen und in der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.

Das Verbrennen unzulässiger Brennstoffe ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 geahndet werden.