Veranstaltungsstätten - Genehmigung

Veranstaltungsbehördliche Genehmigung gemäß §§ 17 und 18 Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
Der Betrieb von Veranstaltungsstätten für die Abhaltung von allgemein zugänglichen Veranstaltungen wie z.B. Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Straßenfeste, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen und Spielapparate bedarf einer veranstaltungsbehördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 2026.

Voraussetzung:
Genehmigugsansuchen mit Beilagen: dem erforderlichen Genehmigungsansuchen sind Einreichunterlagen beizuschließen, die eine Beurteilung des Vorhabens nach dem Veranstaltungsgesetz und der hiezu ergangenen Veranstaltungsstättenverordnung ermöglichen.

Erforderliche Beilagen in zweifacher Ausfertigung:
Inneneinrichtung: Publikumsbereich mit Bestuhlung und sonstiger Einrichtung, Bühnenbereich mit sämtlichen Aufbauten, Licht- und Tonlagen, Regie- und Steuerungseinrichtungen, Buffetbereiche und Schankanlagen, Verkehrs- und Fluchtwege, Zu- und Abgänge, Absperr- und Sicherheitseinrichtungen.
Gastrostände und Verkaufsstände: Einrichtung und technische Ausstattung, Geräte etc.
Beschreibung der Veranstaltungsstätte: Detaillierte Beschreibung der Veranstaltungsstätte samt Ablauf der Veranstaltung
Hier stellt Ihnen Bau- und Anlagenbehörde die pdf-Vorlage "Veranstaltungsstätte beschreiben" zur Verfügung

Fristen:
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Ansuchen jedenfalls rechtzeitig- spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Abhaltung der Veranstaltung - eingebracht werden sollte und unvollständig belegte Ansuchen zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen.

Hinweis:
Folgende Veranstaltungen sind gemäß § 22 Abs 1 lit a - lit c verboten:
a) die Durchführung von Experimenten, durch die teilnehmende Personen der Veranstaltung gefährdet werden können;
b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das
    sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles
    die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Waren-
    ausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG;
c) Schaum- und Styroporparties;