Epidemiegesetz - Meldepflichtige übertragbare Krankheiten
Grundlage Epidemiegesetzes 1950 (EpiG
- Verdachts- Erkrankungs- und Todesfälle sind gemäß § 2 Abs. 1 EpiG 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden
- Wasserprobenentnahme nach Legionellenerkrankung
- Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Epidemiegesetz
Formulare: Meldungen nach dem Epidemiegesetz
- Epidemiegesetz - ErstanzeigeFormular für die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde. Zu verwenden binnen 24 Stunden, auch wenn die Anzeige bereits in anderer Weise (z.B. telefonisch oder mündlich) erfolgte.
- Epidemiegesetz - SchlussanzeigeFormular für die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde über die Krankenhausaufnahme, Übersiedlung, Genesung oder den Tod eines von einer anzeigepflichtigen Krankheit Betroffenen.