Quelle: Alexander Killer

Epidemiegesetz - Meldepflichtige übertragbare Krankheiten

  • Verdachts- Erkrankungs- und Todesfälle sind gemäß § 2 Abs. 1 EpiG 1950 INNERHALB VON 24 STUNDEN an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden
  • Wasserprobenentnahme nach Legionellenerkrankung
  • Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Epidemiegesetz