Suchtmittelgesetz
Vollziehung des § 12 des Suchtmittelgesetz (SMG).
Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
- Begutachtung ob jemand wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf
- Beurteilung der Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme
- Überwachung der von der Gesundheitsbehörde auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 13 Abs. 1 bis 2 b oder § 14 Abs 2 SMG, § 5 Abs. 12 StVo)