Suchtmittelgesetz

Vollziehung des § 12 des Suchtmittelgesetz (SMG).

Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde

  • Begutachtung ob jemand wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf
  • Beurteilung der Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme
  • Überwachung der von der Gesundheitsbehörde auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 13 Abs. 1 bis 2 b oder § 14 Abs 2 SMG, § 5 Abs. 12 StVo)