Schneeräumung

03.01.1996

Schneeräumung auf gehsteigen ist pflicht der Hauseigentümer
Passanten müssen auch vor Dachlawinen bewahrt werden

Schnee und Eis - alljährlich der einen Freud, der andern Leid. In den letzten Tagen gab es beim Bürgerservice der Stadt vermehrt Anrufe erboster Fußgänger, die über mangelhaft oder gar nicht geräumte bzw. bestreute Gehsteige klagten und wissen wollten, wer für die Entfernung von Schnee und Eis zuständig sei.

Die Straßenverkehrsordnung regelt die Räumpflicht eindeutig. In ihr ist u.a. festgelegt, daß die Hauseigentümer dafür sorgen müssen, daß zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegen entlang der gesamten Liegenschaft geräumt/gesäubert und bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, muß der Straßenrand einen Meter breit geräumt und bestreut werden.

Auch um die Entfernung von Schneewächten und Eis von Dächern müssen sich die Hauseigentümer kümmern.

MD01 - Service und Information