Verordnungstext zur „Sommerregelung 2026“ liegt vor
Die Stadt Salzburg setzt im Sommer 2026 ein deutliches Zeichen gegen den Pkw-Durchzugsverkehr in der Innenstadt: Mit der „Sommerregelung“ wird von 1. Juli bis 31. August der Verkehr reduziert, um ein Stauchaos zu vermeiden – im Interesse der Bewohner:innen, der Wirtschaft, der Besucher:innen und aller Verkehrsteilnehmer:innen.
Dazu läuft eine umfassende Informationsoffensive an. Demnächst stehen Plakate und Hinweise und es wird Formulare zum Download geben (siehe Link unten). Besucher:innen werden gezielt auf die Park-&-Ride-Angebote hingewiesen. Alle Park-&-Ride-Plätze der Stadt bieten in diesem Zeitraum besonders kostengünstige Tickets an und ermöglichen eine bequeme Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt.
Die Sommerregelung betrifft Personenkraftwagen auf mehreren zentralen Straßenzügen und Zufahrten der Innenstadt. Garagen, Krankenhäuser, Betriebe und Hotels bleiben weiterhin erreichbar. Ausgenommen vom Fahrverbot sind Fahrzeuge mit behördlichen Kennzeichen aus der Stadt Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein und dem Landkreis Berchtesgadener Land.
Ebenfalls ausgenommen sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr im Zusammenhang mit Berufsausübung, Wirtschaft, Zustellung, Ladetätigkeit, medizinischer Versorgung oder Hotelbuchungen. Auch Personen mit Behindertenausweis sowie Zufahrtsberechtigte zur Hofstallgasse können weiterhin zufahren.
Der Verordnungstext wurde vom Verkehrs- und Straßenrechtsamt der Stadt Salzburg erstellt und wird demnächst im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundgemacht. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.
Hier der Verordnungstext vorab im Wortlaut
Betreff: Verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 43 StVO 1960 zur Verkehrsentlastung der Innenstadt von Salzburg im Juli und August 2026 (Sommerregelung 2026)
Verordnung
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der Salzburger Innenstadt vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge ausgenommen einspurige Motorräder (§ 52 lit. a Z. 6a StVO 1960) auf den nachstehend angeführten Straßen und Straßenzügen in alle Fahrtrichtungen (Zonenbeschränkung § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960):
- Imbergstraße (beginnend Dr. Franz-Rehrl-Platz 3) – Giselakai – Staatsbrücke
- Schwarzstraße zwischen Josef-Friedrich-Hummel-Straße und Staatsbrücke
- Müllner Hauptstraße (beginnend Müllner Hauptstraße 33) – Ursulinenplatz – Franz-Josef-Kai – Griesgasse – Rudolfskai
- Siegmundstor – Herbert-von-Karajan-Platz – Münzgasse – Anton-Neumayr-Platz – Museumsplatz – Gstättengasse
(2) Das Fahrverbot gemäß Absatz 1 gilt eingeschränkt für Personenkraftwagen (Fahrzeugklasse M1).
§ 2
Ausgenommen vom Fahrverbot gemäß § 1 sind:
a) Fahrzeuge mit behördlichen Kennzeichen Salzburg Stadt (S), Salzburg-Umgebung (SL), Hallein (HA) und Landkreis Berchtesgadener Land (BGL, BGD, REI u. LF)
b) Bewohner:innen mit Hauptwohnsitz in den Bezirken gemäß lit. a
c) Ziel- und Quellverkehr im Zusammenhang mit:
- Berufsausübung (Arbeitnehmer:innen, Wirtschaftstreibende, Zustell-/Lieferverkehr)
- Ladetätigkeit
- medizinischer Versorgung
- Hotelgäste mit Buchungsbestätigung eines Beherbergungsbetriebes
d) Personen mit Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960
e) Zufahrtsberechtigte Hofstallgasse (lt. Amtsblatt 11/2010) mit Zu- und Abfahrt Siegmundstor
§ 3
Verkehrsregelungen, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen und tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2026 in Kraft.
Karl Schupfer