Schneeräumung auf Gehsteigen ist Pflicht der Hauseigentümer
Schneeräumung auf Gehsteigen
ist Pflicht der Hauseigentümer
Straßenverkehrsordnung
verlangt Räumung von Gehsteigen
zwischen 6 und 22 Uhr sowie Schutz der Passanten vor Dachlawinen
Schnee
und Eis - alljährlich des einen Freud, des anderen Leid. In den letzten Tagen
häufen sich beim Bürgerservice der Stadt die Beschwerden über nicht oder nur
mangelhaft geräumte oder bestreute Gehsteige im Stadtgebiet. Wer für die
Entfernung von Schnee und Eis zuständig sei, wollen die AnruferInnen wissen.
Die
Straßenverkehrsordnung regelt die Räumpflicht eindeutig. Hier ist festgelegt,
dass Liegenschaftseigentümer dazu verpflichtet sind, die Gehsteige im Bereich
ihrer Grundstücke in der Zeit von sechs Uhr morgens bis 22 Uhr am Abend
schneefrei zu halten. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand einen
Meter breit geräumt und bestreut werden. Die Grundstückbesitzer haften auch,
sollte es wegen schlecht geräumter oder nicht gestreuter Gehsteige zu Unfällen
kommen.
Auch um die Entfernung von Schneewächten und Eis von
Dächern müssen sich die Hauseigentümer kümmern.
MD01 - Service und Information