Schneeräumung auf Gehsteigen ist Pflicht der Hauseigentümer

18.12.2001

Schneeräumung auf Gehsteigen

ist Pflicht der Hauseigentümer

 

 

 

Straßenverkehrsordnung

verlangt Räumung von Gehsteigen

zwischen 6 und 22 Uhr sowie Schutz der Passanten vor Dachlawinen

 

 

 

 

 

Schnee

und Eis - alljährlich des einen Freud, des anderen Leid. In den letzten Tagen

häufen sich beim Bürgerservice der Stadt die Beschwerden über nicht oder nur

mangelhaft geräumte oder bestreute Gehsteige im Stadtgebiet. Wer für die

Entfernung von Schnee und Eis zuständig sei, wollen die AnruferInnen wissen.

 

 

 

Die

Straßenverkehrsordnung regelt die Räumpflicht eindeutig. Hier ist festgelegt,

dass Liegenschaftseigentümer dazu verpflichtet sind, die Gehsteige im Bereich

ihrer Grundstücke in der Zeit von sechs Uhr morgens bis 22 Uhr am Abend

schneefrei zu halten. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand einen

Meter breit geräumt und bestreut werden. Die Grundstückbesitzer haften auch,

sollte es wegen schlecht geräumter oder nicht gestreuter Gehsteige zu Unfällen

kommen.

 

Auch um die Entfernung von Schneewächten und Eis von

Dächern müssen sich die Hauseigentümer kümmern.

MD01 - Service und Information